Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen das bereits seit 2008 geltende Limit für Abmahnkosten i.H.v. 100 EUR in Fällen von einfacher Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Demnach darf für den genannten Tatbestand (z.B. das Nutzen fremden Bildmaterials bei Ebay, das Nutzen von Karten zur Anfahrtsbeschreibung auf der eigenen Homepage etc.) weiterhin max. eine Anwaltsrechnung von 100 EUR inkl. MwSt (unabhängig vom Streitwert!) bei einer Abmahnung erfolgen. Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte dem Urteil oder Wikipedia.
Mir bleibt hier nur zu sagen: Dankeschön Bundesverfassungsgericht, dass endlich jenen Anwälten, die es mit Ihrer Berufsehre nicht so genau nehmen, einhalt geboten wird!
Herzliche Grüße,
Alexander Zotz
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